Interessiert an der Mitgliedschaft?! Es reicht ein Antrag mit Bitte um Aufnahme, der die nötigen Kontaktdaten enthält. Hier unsere Beitragsstaffelung: Mitgliedsvereine/-gruppierungen mit bis zu 30 Kinder/ Jugendlichen: 8 € Mitgliedsvereine/-gruppierungen mit bis zu 100 Kinder/ Jugendlichen: 15 € Mitgliedsvereine/-gruppierungen mit über 100 Kinder/ Jugendlichen: 30 € Hierbei handelt es sich um Jahresbeiträge, die die Verwaltungskosten abdecken sollen. ... also hoffentlich bis bald Euer IJR SATZUNG DES INSELJUGENDRING SYLT e.V. Stand 21.4.1999 § 1 Name und Sitz (1) Der Verein führt den Namen „Inseljugendring Sylt e.V.“ (2) Der Verein hat seinen Sitz in Westerland § 2 Zweck Der Inseljugendring ist eine Gemeinschaft von Jugendorganisationen, Gruppierungen und Vereinen, die Kinder- und Jugendarbeit auf der Insel Sylt betreiben. Der Inseljugendring fördert zum Wohle der Kinder und Jugendlichen die Jugendhilfe auf der Insel Sylt. Der Zweck wird erfüllt, insbesondere durch: a) Unterstützung von Jugendorganisationen, Gruppierungen und Vereinen die Jugendarbeit auf der Insel Sylt betreiben. b) Förderung der Jugendhilfe auf der Insel Sylt c) Förderung und Durchführung von Jugendprojekten und kulturellen Veranstaltungen für Kinder und Jugendliche § 3 Gemeinnützigkeit (1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabeordnung (AO) vom 1.1.1990. (2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke (3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. § 4 Mitgliedschaft Mitglied des Vereins kann werden: (a) vereine, die eigene Jugendarbeit auf der Insel betreiben und im Sinne der Abgabenordnung (AO) vom Verein als gemeinnützig anerkannt sind. (b) Jugendorganisationen jeder Art auf der Insel Sylt (c) Gruppierungen, die Kinder- und Jugendarbeit auf der Insel Sylt betreiben. Der Aufnahmebewerber hat ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Das Ergebnis wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Die Ablehnung muss nicht begründet werden. Der Jugendpfleger der Insel Sylt ist Kraft seines Amtes Mitglied des Inseljugendringes mit beratender Stimme. § 5 Beendigung der Mitgliedschaft (1) Die Mitgliedschaft endet: a) durch freiwilligen Austritt b) durch den Ausschluss aus dem Verein c) durch Streichung aus der Mitgliederliste (2) der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand erklärt werden. (3) Ein Mitglied kann mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise die Interessen oder das Ansehen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen Stimmen erforderlich ist. (4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages nim Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens zwei Wochen vergangen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. § 6 Mitgliedsbeiträge (1) Jedes Mitglied hat einen Jahresbeitrag zu leisten. Dieser ist im Voraus am 1. Februar eines Jahres zu entrichten. (2) Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. (3) Bei einem nicht vorhersehbaren Finanzbedarf des Vereins, kann die Mitgliedschaft die Erhebung einer Umlage beschließen. Diese darf das fünffache eines Jahresbeitrages nicht überschreiten. § 7 Mitgliederversammlung (1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind durchzuführen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn ein Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. (2) Mitgliederversammlungen werden von dem/ der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die von dem Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse des Mitglieds gerichtet ist. (3) Mitglieder im Sinne des § 4 entsenden je eine/n Delegierte(n). bei Mitgliedsorganisationen mit mehr als 100 Jugendlichen Mitgliedern zwei Delegierte. § 8 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung (1) Die Mitgliederversammlung wird von dem/ der Vorsitzenden, bei Verhinderung von dem/ der stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch diese/r verhindert wählt die Mitgliederversammlung eine/n Versammlungsleiter/in. (2) Die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung geändert und ergänzt werden. (3) Zur Beschlussfassung der Mitgliederversammlung ist die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Ergänzung der vom Vorstand festgelegten Tagesordnung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. (4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben. Es muss schriftlich abgestimmt werden, wenn dies ein Drittel der erscheinenden Mitglieder verlangt. (5) Über den verlauf der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen, das von dem/ der Leiter/in der Versammlung und dem/ der Protokollführer/in unterzeichnet werden muss. (6) Der vorzulegende Jahresabschluss ist von zwei Kassenprüfer/innen zu überprüfen. Die Kassenprüfer/innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. (7) Jede/r Delegierte/r hat eine Stimme. Beschlusse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt; soweit in dieser Satzung keine anderen Regelungen festgelegt wurden. § 9 Vorstand (1) Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und dem/ der Kassier/in und bis zu vier Beisitzer/innen. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt; er bleibt auch nach Ablauf seiner Amtszeit bis zur Neuwahl im Amt. (2) Zur Vertretung des Vereins sind gerichtlich und außergerichtlich jeweils zwei Mitglieder des Vorstands berechtigt. (3) Der Jugendpfleger der Insel Sylt ist kraft seines Amtes beratendes Vorstandsmitglied und Geschäftsführer des Inseljugendringes Sylt e.V. (4) Wählbar ist nur wer einer Mitgliedsgruppierung des Inseljugendringes Sylt e.V. angehört. § 10 Geschäftsjahr (1) Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr. § 11 Satzungsänderungen und Auflösung Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden delegierten beschlossen werden und müssen mit der Tagesordnung inhaltlich bekannt gegeben werden. Die Auflösung des Vereins oder die Änderung des in § 2 genannten Zweckes kann nur von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Einberufung unter einer Ladefrist von einem Monat ausschließlich mit diesem Ziel verfolgt. Die Auflösung oder Änderung des in § 2 genannten Zwecks ist beschlossen, wenn eine Mehrheit von 2/3 der anwesenden Delegierten zustimmt. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das vermögen des Vereins in Absprache mit dem Finanzamt an die „Stiftung Volksbank Sylt“, die es unmittelbar und ausschließlich nur für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zur Förderung der Jugendarbeit auf Sylt zu verwenden hat. Westerland, den 21.4.1999
|